Jugendliche und gefährliche Arbeiten


Gemäss Art. 4 der Jugendarbeitsschutzverordnung (ArGV 5) ist es verboten, Jugendliche für gefährliche Arbeiten zu beschäftigen. Als Jugendliche gelten alle Personen, die jünger als 18 Jahre sind. Es gibt jedoch Ausnahmen für die Berufslehre und seit dem 1. April 2024 auch für berufliche Eingliederungsmassnahmen sowie für Angebote zur Vorbereitung auf eine berufliche Grundbildung.

Martina Guillod

Als gefährlich gelten alle Arbeiten, die aufgrund ihrer Natur oder der Umstände, unter denen sie verrichtet werden, die Gesundheit, Ausbildung, Sicherheit sowie die physische und psychische Entwicklung von Jugendlichen beeinträchtigen können. Die Einzelheiten sind in einer Verordnung geregelt. Gefährliche Arbeiten sind beispielsweise solche, die eine übermässige körperliche Belastung (wie das Handhaben schwerer Lasten oder Arbeiten mit repetitiven Bewegungen) oder psychische Belastung (Arbeiten, die eine Daueraufmerksamkeit erfordern oder mit erheblicher Verantwortung verbunden sind) darstellen. Insbesondere gilt eine Arbeit auch dann als gefährlich, wenn sie Jugendliche physischen Einflüssen aussetzt (wie Dauerlärm oder Temperaturen über 30 °C) oder chemischen und biologischen Stoffen. Bei der Festlegung der Liste gefährlicher Arbeiten berücksichtigt das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung, dass Jugendliche aufgrund ihrer mangelnden Erfahrung oder Ausbildung kein so ausgeprägtes Bewusstsein für Gefahren wie Erwachsene haben und nicht über die gleichen Fähigkeiten verfügen, sich davor zu schützen.

Ausnahmen zugunsten der Berufslehre

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und das Seco können für Jugendliche ab 15 Jahren Ausnahmen vom Verbot gefährlicher Arbeiten vorsehen, sofern die Ausführung solcher Arbeiten für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung oder behördlich anerkannter Kurse unerlässlich ist. Viele Berufe verfügen über entsprechende Ausnahmeregelungen, die in den Bildungsplänen festgelegt sind. Um die Gesundheit und Sicherheit der Jugendlichen zu gewährleisten, müssen die Organisationen der Arbeitswelt im Anhang zu den Bildungsplänen begleitende Massnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheitsschutz festlegen. Das kantonale Berufsbildungsamt muss die Beschäftigung von Jugendlichen für gefährliche Arbeiten im Rahmen der Bildungsbewilligung genehmigen. Im Einzelfall kann das Seco Bewilligungen erteilen, wenn bestimmte gefährliche Arbeiten für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung erforderlich sind, ohne dass diese in den Bildungsplänen vorgesehen sind. Dies betrifft Unternehmen mit besonderen Gefahren.

Weitere Ausnahmen seit dem 1. April 2024

Seit dem 1. April 2024 ist die Ausführung gefährlicher Arbeiten durch Jugendliche auch ausserhalb der Berufslehre möglich, sofern die Arbeiten im Rahmen eidgenössischer oder kantonaler Massnahmen zur beruflichen Eingliederung erfolgen, wie beispielsweise Motivationssemester oder IV-Massnahmen. Ebenso dürfen Jugendliche gefährliche Arbeiten im Rahmen eines Angebots zur Vorbereitung auf die berufliche Grundbildung durchführen, beispielsweise jugendliche Migrantinnen und Migranten. Schnupperlehren und punktuelle Arbeitsleistungen im Rahmen eines vorübergehenden Schulausschlusses fallen explizit nicht in den Anwendungsbereich dieser Bestimmung.

Der Betrieb muss über eine Bildungsbewilligung verfügen, die es gestattet, Jugendliche für gefährliche Arbeiten zu beschäftigen. Dabei ist zu beachten, dass gefährliche Arbeiten nur erlaubt sind, wenn sie für das Erreichen der Ziele der beruflichen Grundbildung unerlässlich und im Anhang zu den Bildungsplänen begleitende Massnahmen der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes vorgesehen sind. Die Jugendlichen müssen ausreichend geschult und angeleitet sowie bei der Ausführung gefährlicher Arbeiten von einer erwachsenen und erfahrenen Fachperson beaufsichtigt werden.