Reise abgesagt
Ist eine Abreise nicht möglich, möchten Arbeitnehmende die Ferien möglicherweise zu einem anderen Zeitpunkt beziehen. Arbeitgebende sind jedoch nicht verpflichtet, einem solchen Begehren nachzukommen. Einmal festgelegte Ferientage sind grundsätzlich zu beziehen, auch wenn die geplanten Aktivitäten, etwa eine Auslandsreise, nicht stattfinden können. Selbstverständlich steht es den Parteien frei, die Ferien einvernehmlich zu verschieben. Der Umstand, dass auf geplante Aktivitäten verzichtet werden muss, schliesst den Erholungszweck der Ferien nicht aus. Arbeitnehmende können daher nicht verlangen, diese Ferientage zu einem späteren Zeitpunkt nochmals zu beziehen, wie dies etwa bei einer schweren Grippe während der Ferien der Fall sein kann.
Festsitzen im Urlaub
Im Regelfall gilt: keine Arbeit, kein Lohn. Diese Regel kennt jedoch eine wesentliche Ausnahme, nämlich die unverschuldete Arbeitsverhinderung. Es stellt sich daher die Frage, ob das Festsitzen in den Ferien eine solche Verhinderung im Sinne von Artikel 324a OR darstellt und somit einen Lohnanspruch begründet. Grundsätzlich lautet die Antwort: nein. Ist eine Arbeitsverhinderung weder dem Arbeitnehmenden noch dem Arbeitgebenden anzulasten, liegen aus juristischer Sicht sogenannte «objektive Gründe» vor – im Gegensatz zu «subjektiven Gründen, die einer Partei zuzurechnen sind». In solchen Fällen ist zu klären, welchem Risikobereich die Arbeitsverhinderung zuzuordnen ist. Fällt beispielsweise ein Baum auf eine Stromleitung, tragen Arbeitgebende das Risiko für die durch den Stromunterbruch bedingte Arbeitsverhinderung, während die Arbeitnehmenden für eine Verspätung aufgrund eines Zugausfalls verantwortlich sind. Entsprechend ist auch die Rückreise aus den Ferien zu beurteilen: Ist ein Flug erheblich verspätet oder wird annulliert, ist das von keiner Partei verschuldet, aber es wird davon ausgegangen, dass die Ursache der Arbeitsverhinderung in der Risikosphäre der Arbeitnehmenden liegt. Sie haben die versäumte Arbeitszeit nachzuholen, etwa durch Überstundenkompensation oder den Bezug von Ferientagen. Reichen diese Guthaben nicht aus, können Arbeitgebende einen Lohnabzug vornehmen.
Dienstreise
Befinden sich Arbeitnehmende auf einer Dienstreise und können aufgrund eines Krieges, einer Naturkatastrophe oder eines anderen objektiven Grundes nicht rechtzeitig zurückkehren, sind die daraus entstehenden Folgen – insbesondere die Lohnfortzahlung und die Spesen – von den Arbeitgebenden zu tragen, da sie dem Betriebsrisiko zuzurechnen sind. Die Treuepflicht verlangt von Arbeitnehmenden zudem, ihre Arbeit während der unfreiwilligen Abwesenheit von unterwegs aus zu erbringen, sofern dies möglich ist.
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