Neue Regelungen ab 1. Januar 2024


Verlängerung des Mutterschaftsurlaubs und des Urlaubs des anderen Elternteils im Todesfall eines Elternteils

Im Zusammenhang mit der Elternschaft wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Arten von Urlaub eingeführt, darunter der Vaterschaftsurlaub, Adoptionsurlaub sowie Urlaub für die Pflege von Angehörigen oder eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes. Am 1. Januar 2024 sind dieser Liste zwei neue Urlaubsarten hinzugefügt worden. Zudem hat der Vaterschaftsurlaub seither einen neuen Namen.

Martina Guillod

Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder innerhalb der 14 Wochen danach, hat der andere Elternteil Anspruch auf einen ununterbrochenen 14-wöchigen Urlaub, der ab dem Tag nach dem Tod der Mutter gewährt wird. Dieser Anspruch besteht unabhängig von der Anzahl der Mutterschaftsurlaubstage, die die Mutter vor ihrem Tod bezogen hat.

Die berechtigte Person für diesen Urlaub ist der «andere Elternteil», das heisst der Vater oder die Ehefrau der verstorbenen Mutter. Der neue Urlaub wird mit dem Urlaub des anderen Elternteils (bis zum 31. Dezember 2023 als «Vaterschaftsurlaub» bezeichnet) kumuliert. Der erste muss dem zweiten vorangehen. So erhält der Vater oder die Ehefrau der Mutter ab dem Tag nach dem Tod 14 Wochen Urlaub. Danach kann er oder sie seinen/ihren verbleibenden Teil des Urlaubs des anderen Elternteils beziehen, das heisst maximal zehn Tage. Die Rahmenfrist für den Bezug des Urlaubs des anderen Elternteils, nämlich sechs Monate ab der Geburt des Kindes, steht für die Dauer dieses neuen Urlaubs still.

Eine Kündigung, die während des Urlaubs erfolgt, ist ungültig. Eine Kürzung des Ferienanspruchs ist nicht möglich. Die Finanzierung des Urlaubs erfolgt durch die Erwerbsersatzordnung nach denselben Modalitäten wie die Mutterschaftsentschädigung.

 

Urlaub im Todesfall des anderen Elternteils

Die neuen Bestimmungen sehen auch einen Urlaubsanspruch für den umgekehrten Fall vor, in dem nicht die Mutter stirbt, sondern der andere gesetzliche Elternteil des Kindes (Vater oder Ehefrau der Mutter).

Verstirbt der andere Elternteil innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, hat die Wöchnerin einen zusätzlichen Anspruch auf zwei Wochen Urlaub. Dieser Urlaub kann in Form von ganzen Wochen oder einzelnen Tagen innerhalb einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod bezogen werden. Der Anspruch besteht unabhängig von der Anzahl der Urlaubstage, die der andere Elternteil vor dessen Tod bezogen hat. Der Urlaub muss nach dem Mutterschaftsurlaub bezogen werden.

Im Unterschied zur Regelung im Todesfall der Mutter erstreckt sich der Kündigungsschutz nicht zwangsläufig über die gesamte Urlaubsdauer, sondern hängt vom Zeitpunkt des Urlaubsbezugs ab. Wie beim Urlaub im Todesfall der Mutter ist auch hier eine Kürzung des Ferienanspruchs nicht möglich.

Während der zwei Wochen hat die Wöchnerin Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung in Höhe von 80 % des Lohnes, sofern sie während der neun Monate vor der Geburt obligatorisch in der AHV versichert war und in dieser Zeit mindestens fünf Monate erwerbstätig war.

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