Betreuungsentschädigung für die Eltern gesundheitlich schwer beeinträchtigter Kinder


Am 20. Dezember 2019 hat das Parlament verschiedene Massnahmen zur Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Angehörigenbetreuung  verabschiedet. Einige dieser Massnahmen sind schon am 1. Januar 2021 in Kraft getreten, so zum Beispiel die kurzzeitigen Abwesenheiten zur Betreuung von Angehörigen. Am 1. Juli folgt nun der bezahlte Urlaub für Eltern von schwer kranken Kindern.

Anspruchsberechtigte

Die Eltern eines wegen Krankheit oder Unfall in der Gesundheit schwer beeinträchtigten Kindes können diesen Urlaub beanspruchen, wenn sie die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen. Der Zivilstand der Eltern spielt keine Rolle. Mindestens einer der Elternteile muss eine selbständige oder unselbständige Erwerbstätigkeit ausüben, wobei irrelevant ist, wie lange er das schon tut. Das Kind darf beim ersten Tag des bezahlten Urlaubs noch nicht volljährig sein.

Schwere Beeinträchtigung der Gesundheit

Die schwere Beeinträchtigung, welche zu einem bezahlten Urlaub berechtigt, muss von der mittelschweren Beeinträchtigung, welche kein Recht auf diesen Urlaub entstehen lässt, unterschieden werden. Unter mittelschwerer Beeinträchtigung versteht man einen Gesundheitszustand, welcher Spitalaufenthalte oder regelmässige Arztbesuche nötig macht und deshalb den Alltag erschwert, bei dem aber mit einem positiven Ausgang zu rechnen ist (z.B. Knochenbruch, Diabetes, Lungenentzündung). Die Beeinträchtigung wird hingegen als schwer betrachtet, wenn

  • eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands des Kindes eingetreten ist, und
  • der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist, und
  • ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht, und
  • mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.

Als Beispiel für eine schwere Beeinträchtigung kann eine Krebserkrankung genannt werden.

Dauer des Urlaubs und Entschädigung

Die Eltern haben Anspruch auf einen Urlaub von maximal 14 Wochen. Dieser kann innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten ab dem Bezug des ersten Taggelds am Stück oder tageweise geltend gemacht werden. Mutter und Vater können ihn frei unter sich aufteilen. Wenn sie sich nicht einig werden, hat jeder Anspruch auf maximal sieben Wochen.

Während dem Urlaub hat der Elternteil, welcher die Erwerbstätigkeit unterbricht, Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung von 80% des durchschnittlichen Erwerbseinkommens, das er vor Beginn des Anspruchs erzielt hat. Das Taggeld ist auf 196.- pro Tag plafoniert. Wenn dadurch nicht 80% des Lohnes gedeckt werden, z.B. weil der Arbeitnehmer mehr als 7350.- pro Monat verdient, muss der Arbeitgeber den Lohn bis auf 80% ergänzen.

Antrag

Die Auszahlung des Taggelds erfolgt nicht automatisch. Der Antrag muss bei der zuständigen Ausgleichskasse eingereicht werden. Dabei ist das Formular 318.744 zu benutzen und eine ärztliche Bestätigung beizulegen, wonach das Kind schwer in seiner Gesundheit beeinträchtigt ist. Wenn die Ausgleichkasse dem Antrag stattgibt, übermittelt der Arbeitgeber jeden Monat mittels des Formulars 318.746 die Anzahl der bezogenen Tage. Das Taggeld wird anschliessend an den Arbeitgeber ausgezahlt, wenn dieser weiterhin den Lohn ausrichtet; andernfalls erfolgt die Auszahlung direkt an die Eltern.

Schutzbestimmungen für den Arbeitnehmer

Arbeitnehmer, welche einen Betreuungsurlaub beziehen, sind so lange gegen die Kündigung geschützt, wie der Anspruch besteht, längstens aber während sechs Monaten ab Beginn der Rahmenfrist. Der Arbeitgeber kann zudem für diese Abwesenheit keine Ferienkürzung vornehmen.

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