Bundesbeiträge für eidgenössi- sche Prüfungen: Fallstricke


Viele Unternehmen investieren in die Weiterbildung ihrer Mitarbeitenden und beteiligen sich an den Kosten. Ein Überblick über das System der Bundesbeiträge für eidgenössische Prüfungen und die Fallstricke für Arbeitgebende.

Seit 2018 sind die Bundesbeiträge personenbezogen. Das bedeutet, dass die Zuschüsse direkt an die antragstellenden Personen ausbezahlt werden.

Bedingungen
Um einen Bundesbeitrag beantragen zu können, muss die Person einen Vorbereitungskurs besucht und die eidgenössische Prüfung absolviert haben, unabhängig davon, ob diese bestanden wurde oder nicht. Die Berufsprüfung (eidgenössischer Fachausweis) und die höhere Fachprüfung (eidgenössisches Diplom) zählen zu deneidgenössischen Prüfungen. Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) führt eine Liste dieser Prüfungen, die hier abgerufen werden kann: www.becc.admin.ch/becc/public/bvz/beruf/hoehereBildung  Nur die Vorbereitungskurse für solche Prüfungen werden finanziert, nicht jedoch die Prüfungsgebühren. Der Vorbereitungskurs muss zudem auf der Liste der anerkannten Vorbereitungskurse des SBFI aufgeführt sein (www.becc.admin.ch/becc/public/sufi). Diese Liste basiert auf einer Selbstdeklaration der Kursanbieter und macht keine Aussagen über die genauen Inhalte oder die Qualität der Kurse. Da der Anspruch auf Bundesbeiträge jedoch davon abhängt, sind Weiterbildungswilligegut beraten, diese Liste vor der Kursanmeldung zu konsultieren. Zu beachten ist auch, dass Bachelor- und Masterstudiengänge an Hochschulen sowie Bildungsangebote der Höheren Fachschulen (HF) nicht beitragsberechtigt sind.

Beiträge
50 Prozent der Kurskosten werden erstattet, wobei die Obergrenze bei 9500 Franken für eine Berufsprüfung und 10 500 Franken für eine höhere Fachprüfung liegt. Der Mindestbeitrag liegt bei 500 Franken. Nicht alle Kosten werden berücksichtigt: Ausgaben für Mahlzeiten, Reisekosten, Übernachtungen und Abschlussfeiern sind ausgeschlossen. Dasselbe gilt für den Lohn, der während der Ausbildung gegebenenfalls weiterhin von der oder dem Arbeitgebenden gezahlt wird.

Empfehlungen
Der Bund zahlt nur Beiträge für Kosten von Vorbereitungskursen, die tatsächlich von der absolvierenden Person selbst bezahlt wurden. Der bezahlte Betrag wird von der Bildungsinstitution bescheinigt. Wenn Arbeitgebende ihre Mitarbeiterin oder ihren Mitarbeiter finanziell unterstützen möchten, müssen sie ihren Beitrag direkt an die betreffende Person auszahlen. Wird die Rechnung hingegen direkt von den Arbeitgebenden an die Bildungsinstitution bezahlt, fällt die Bescheinigung niedriger aus – oder sie entfällt ganz. Die Folge: Der Bundesbeitrag wird reduziert oder entfällt. Auch Beiträge von Berufsverbänden müssen direkt an die Absolventinnen und Absolventen ausbezahlt werden. Der Bundesbeitrag hingegen wird an die Person ausgerichtet, die den Kurs besucht hat, in der Regel nach der Absolvierung der Prüfung. Wenn sich Arbeitgebende an den Kurskosten beteiligt haben, empfiehlt es sich, die allfällige Übertragung des Bundesbeitrags in einer Ausbildungsvereinbarung zu regeln.

Sind Sie an juristischen Themen interessiert?


Abonnieren Sie unseren Newsletter, indem Sie das untenstehende Formular ausfüllen

*“ zeigt erforderliche Felder an